Leistungen, die die Krankenkasse übernehmen kann (nach den Rahmenverträgen gemäß § 132a SGB V).
Was regelt die Krankenversicherung – und was macht der Pflegedienst?
Der nebenstehende QR-Code führt Sie zu einer Übersicht der Leistungen, die unser ambulanter Pflegedienst auf Grundlage der gesetzlichen Rahmenverträge (§ 132a SGB V) mit den Krankenkassen erbringen darf.
Diese Verträge legen fest,
- welche pflegerischen und medizinischen Leistungen in der häuslichen Krankenpflege zulässig sind,
- unter welchen Bedingungen sie erbracht werden dürfen und
- welche Leistungen die Krankenkasse übernimmt, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt.
So erhalten Sie einen klaren Überblick darüber, welche Unterstützung die Krankenversicherung abdeckt – und welche zusätzlichen Leistungen bei Bedarf individuell vereinbart werden können.


Leistungs-beschreibung
1. Leistungen aus der Kranken-versicherung entsprechend den Rahmen-verträgen gem. § 132a SGB V
Für häusliche Krankenpflege und eine hauswirtschaftliche Versorgung zu Lasten der Gesetzlichen
Krankenversicherung werden Inhalt und Preise der Leistungen durch landesweite Rahmenverträge zwischen
den gesetzlichen Krankenkassen und den Pflegediensten festgelegt (§ 132a SGB V). Die Leistungen werden
auf Verordnung des Arztes erbracht und müssen von der Krankenkasse genehmigt werden.
Die Leistungsinhalte der Rahmenverträge werden in folgenden Fällen analog herangezogen:
- bei privat Krankenversicherten,
- bei ärztlich nicht verordneten Leistungen
- bei von der gesetzlichen Krankenkasse nicht genehmige Leistungen
1.1 Häusliche Krankenpflege
Häusliche Krankenpflege beinhaltet Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung
gemäß den Vorschriften der Gesetzlichen Krankenversicherung (§ 37 SGB V).
1.1.1 Die Behandlungspflege beinhaltet insbesondere:
- Absaugen/Bronchialtoilette
- Anleitung bei der Behandlungspflege in der Häuslichkeit
- Blutdruckmessung, Blutzuckermessung, Puls- und Temperaturkontrolle
- Dekubitusbehandlung
- Durchführung der Sanierung von MRSA-Trägern
- Einlauf / Klistier / Klysma
- Flüssigkeitsbilanzierung
- Injektionen, Richten von Injektionen
- Infusionen
- Inhalation, Verabreichung von Sauerstoff
- Instillationen
- Katheterisierung der Harnblase
- Medikamentengabe, Richten von Medikamenten, med. Einreibungen
- Palliativpflege, Symptomkontrolle
- Pflege des zentralen Venenkatheters
- Spezielle Krankenbeobachtung
- Stomabehandlung
- Verbände – Wundverbände, Kompressionsverbände, Kompressionsstrümpfe, stützende und stabilisierende Verbände
- Versorgung bei Perkutaner endoskopischer Gastrostomie (PEG)
- Versorgen und Überprüfen von Drainagen
- Versorgung eines suprapubischen Katheters
- Wechsel und Pflege der Trachealkanüle
- Wundversorgung v akuten oder chron. und schwer heilenden Wunden
1.1.2 Die Grundpflege beinhaltet insbesondere:
- Anleitung bei der Grundpflege
- Ggf. Prophylaxen (vorbeugende Maßnahmen)
- Hilfe bei Ausscheidungen
- Hilfe bei der Körperpflege
- Hilfe bei der Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr
- Kontinenztraining, Toilettentraining
- Verabreichen von Sondennahrung
1.1.3 Die hauswirtschaftliche Versorgung beinhaltet insbesondere:
- Besorgungen
- Bettwäsche wechseln
- Einkaufen
- Heizen
- Geschirr spülen
- Mahlzeitenzubereitung
- Müllentsorgung
- Reinigung der Wohnung
- Wäschepflege
1.2 Haushaltshilfe
1.2.1 Haushaltshilfe gemäß den Vorschriften der Gesetzlichen Krankenversicherung (§ 38 SGB V) beinhaltet:
- die selbstständige Verrichtung aller zur Weiterführung des Haushalts notwendigen Dienstleistungen und Betreuungstätigkeiten
- die Betreuung der im Haushalt lebenden Kinder
1.2.2 Haushaltshilfe für Schwangere (§ 24h SGB V) beinhaltet:
- die erforderliche Weiterführung des Haushalts
- die Betreuung der im Haushalt lebenden Kinder
2. Leistungen aus der Pflege-versicherung
2.1 Leistungspakete nach Anlage 1a zum Rahmenvertrag gem. § 75 SGB XI
Die nachfolgenden Leistungspakete der körperbezogenen Pflegemaßnahmen, der pflegerischen Betreuungsmaßnahmen
und der Hilfen bei der Haushaltsführung können als Leistungen der gesetzlichen und privaten Pflegeversicherung
in Anspruch genommen werden. Inhalte der Leistungen sind gem. § 75 SGB XI durch einen landesweiten Rahmenvertrag
zwischen Kassen, Sozialhilfeträgern und Pflegediensten festgelegt.
Leistungen der körperbezogenen Pflegemaßnahmen, der pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und der Hilfen bei der
Haushaltsführung, die vom Pflegeversicherten im Rahmen seines Eigenanteils zu tragen sind, richten sich ebenfalls
nach dem Rahmenvertrag gem. § 75 SGB XI.
Die beschriebenen Inhalte der Leistungspakete müssen nicht alle in jedem Einzelfall erforderlich sein. Sie können je
nach Einzelfall vollständig oder teilweise übernommen bzw. unter Motivation und Anleitung oder durch Beaufsichtigung
bzw. reine Anwesenheit erbracht werden. Hierbei sollen die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten, Verhaltensweisen,
psychische Problemlagen sowie krankheits- und therapiebedingte Anforderungen berücksichtigt und die vorhandenen Fähigkeiten
und Ressourcen des Pflegebedürftigen gefördert werden.
2.1.1 Große Körperpflege
- Transfer aus dem Bett/ins Bett
- An-/Auskleiden
- Waschen (im Bett oder am Waschbecken/Duschen/Baden; umfasst ggf. Haarwäsche)
- Mund- und Zahnpflege, Zahnprothesenpflege einschließlich Parotitis- und Soorprophylaxe
- Hautpflege
- Kämmen, Herrichten einer einfachen Tagesfrisur
- Rasieren
- Bett machen/richten
2.1.2 Kleine Körperpflege
- Transfer aus dem Bett/ins Bett
- An-/Auskleiden
- Teilwäsche (im Bett oder am Waschbecken)
- Mund- und Zahnpflege, Zahnprothesenpflege einschließlich Parotitis- und Soorprophylaxe
- Hautpflege
- Bett machen/richten
2.1.3 Transfer/An-/Auskleiden
- Transfer aus dem Bett/ins Bett
- An-/Auskleiden
- Bett machen/richten
Hinweis:
Dieses Leistungspaket kann als Leistung der Pflegeversicherung nur dann neben den Leistungspaketen „Große Körperpflege“,
„Kleine Körperpflege“, „Hilfe bei Ausscheidungen“ abgerechnet werden, wenn bei der Leistungserbringung ein erforderlicher
Lifter eingesetzt wird oder ein Stockwerkswechsel erforderlich ist.
2.1.21 Pflegerische Betreuungsmaßnahmen
- Hilfen bei der Kommunikation und emotionale Unterstützung
z.B.: Gespräch, auch mit entlastendem, motivierendem und/oder beratendem Charakter
- Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung
z.B.: Gedächtnistraining, Biografiearbeit
- Hilfen zur Vermeidung von Risikosituationen
z.B.: spezifische Beratung oder fördernde und vorbeugende Übungen zur Stabilisierung der Situation oder Bewältigung pflegerelevanter Situationen
- Unterstützung bei Aktivitäten zur Aufrechterhaltung sozialer Kontakte
z.B.: Begleitung beim Spaziergang, zu Veranstaltungen, zu Bekannten/Verwandten, zum Arzt, zu Behörden
- Unterstützung bei der Gestaltung des Alltags
z.B.: Hilfen zur Gestaltung des Tagesablaufs, Unterstützung bei Hobby und Spiel
- Unterstützung, bei der aktives Tun nicht im Vordergrund steht
z.B.: Anwesenheit der Betreuungsperson, Beaufsichtigung/Beobachtung des/der Pflegebedürftigen zur Vermeidung einer Selbst- und Fremdgefährdung
Hinweis:
Abrechnung pro angefangener ¼ Stunde.
2.2 Leistungen der Verhinderungspflege gem. § 39 SGB XI
Leistungen der Verhinderungspflege sind Leistungen, die auf Grund einer Verhinderung der Person, die den Pflegebedürftigen üblicherweise pflegt
(z.B. Angehörige, Nachbarn) benötigt werden. Der Inhalt der Leistungen kann frei vereinbart werden. Leistungen der Verhinderungspflege können
insbesondere Leistungen der Grundpflege, der hauswirtschaftlichen Versorgung, der Betreuung und der Entlastung sein.
2.3 Leistungen zur Entlastung und Alltagsgestaltung gem. § 45b SGB XI
Leistungen zur Entlastung und Förderung der Selbständigkeit bei der Gestaltung des Alltags gem. § 45b SGB XI für Pflegebedürftige.
2.4 Pflegekurse und Pflegeschulungen in der häuslichen Umgebung gem. § 45 SGB XI
Schulungskurse und Schulungen in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen können in Anspruch genommen werden.
2.5 Beratung in der eigenen Häuslichkeit gem. § 37 Abs. 3 SGB XI
- Bezieher von Pflegegeld gem. § 37 Abs. 1 (Pflicht)
- Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 (Wahl)
- Pflegebedürftige mit Sachleistungen nach § 36 SGB XI (Wahl)
3. Leistungsangebot zur freien Vereinbarung
Die nachfolgenden Leistungen zur freien Vereinbarung sind diejenigen Leistungen, die nicht unter die Ziffern 1 und 2 fallen. Sie sind keine
Versicherungsleistungen, sei es, weil die Versicherung diese Art von Leistungen nicht abdeckt, sei es, dass im konkreten Fall die Voraussetzungen
für einen Leistungsbezug aus der Versicherung nicht gegeben sind (z.B. fehlende Anerkennung von Pflegebedürftigkeit). Der Inhalt der Leistungen kann
daher frei vereinbart werden. Die Leistungen müssen vom Pflegebedürftigen selbst bezahlt werden.
3.1 Häusliche Krankenpflege – Behandlungspflege (zum Beispiel)
- Gem. ärztlicher Verordnung
- Nach freier Vereinbarung
- …
3.2 Grundpflege (zum Beispiel)
- Hilfe bei der Körperpflege
- Hilfe bei der Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr
- …
3.3 Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung (zum Beispiel)
- Reinigung der Wohnung
- Einkäufe
- …
3.4 Betreuungs- und Entlastungsleistungen (zum Beispiel)
- Beschäftigungsgruppe
- Begleitung
3.5 Besorgungen (zum Beispiel)
- Medikamenten und Verordnungsmanagement
- Besorgung von Verordnungen, Besorgung von Rezepten, Besorgung von Medikamenten
- …
3.6 Serviceleistungen (zum Beispiel)
- Blumen gießen
- Rolläden hoch und runter
- Briefkasten leeren und Müll rausbringen
- …
3.7 Beratungsleistungen (zum Beispiel)
- Erstbesuch zur Abklärung von Leistungsbedarf und -finanzierung
- Folgebesuch
- Begleitung der Pflegebegutachtung (Einstufung)
- …






